Besprechungsfall 7
Am 7.10.1992 erging der Planfeststellungsbeschluß des Landes Berlin für die Herstellung der Bundesautobahn A 100 zwischen den Anschlußstellen Sachsendamm und Alboinstraße in den Bezirken Schöneberg und Tempelhof. Zwischen den genannten Anschlußstellen bestand eine Lücke der im übrigen durchgehenden Bundesautobahn 100. Das planfestgestellte Teilstück trifft auf eine Reihe alter Eisenbahnbrücken. Dort haben sich durch Spontanvegetationen reichhaltige "Bahnbiotope" entwickelt.
Auf dem normal stillgelegten Bahngelände sollen künftig wichtige Bahnverbindugnen verlaufen, wofür die alten Eisenbahnbrücken beseitigt und die "Bahnbiotope" entfernt werden müssen.
Auch der Planfeststellungsbeschluß vom 7.10.1992 sah den Abbruch einer Eisenbahnbrücke vor, die durch ein neues Brückenbauwerk in Deckelbauweise ersetzt werden sollte. Diese neue Brücke kann im Gegensatz zur alten von Tieren (insbesondere Kröten) nicht mehr benutzt werden.
Die Anregung des in Berlin anerkannten Naturschutzverbandes N, über
den Straßenabschnitt Biotopverbindungen zu errichten (sog. Öko-
oder Grünbrücke) wurde aus sicherheitstechnischen Erwägungen
und Kostengründen verworfen.
N erhob daraufhin Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht, mit der er
Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses begehrt. Zugleich beantragte
er, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Beurteilen Sie die Erfolgsaussichten des Antrags.
( Besonderes Verwaltungsrecht / Sachsendamm (BVerwG, Beschl.v. 30.10.1992 - 4 A 4.52 -
NVwZ 1993, 564))